Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
               Dachdeckerei Spenglerei Wallner GmbH
 
  1. Geltungsbereich
    1. Die gegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen der Dachdeckerei Spenglerei Wallner GmbH („Wallner“) und dem Kunden („Kunde“), beide gemeinsam nachstehend kurz die „Vertragsparteien“ genannt. Sie kommen auch bei Ergänzungs- oder Folgegeschäften zur Anwendung, selbst wenn im Einzelfall darauf nicht ausdrücklich Bezug ge­nommen wird. Diese AGB stellen einen integralen Bestandteil des Vertrages zwischen Wallner und dem Kunden dar und gelten mit Auftragserteilung durch den Kunden als verbindlich vereinbart. Diese AGB wurden dem Kunden auch mit Angebotslegung übermittelt.
    2. Die Vertragsparteien erklären sich mit der ausschließlichen Geltung dieser AGB ausdrücklich einverstanden. Etwaige AGB oder sonstige Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil und wird deren Geltung ausdrücklich ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde eine Auftrags­bestätigung übermittelt, in der AGB enthalten sind, oder Wallner in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden den Auftrag vorbehaltlos ausführt.
    3. Soweit Rechtsgeschäfte mit Kunden im Bereich des Konsumentenschutzgesetzes („KSchG“) abgeschlossen werden, gelten diese AGB nur insoweit, als nicht entsprechende Schutzbestimmungen des KSchG zwingend eingreifen.
    4. Wallner behält sich die (einseitige) Abänderung der AGB für den Einzelfall vor. Änderungen bedürfen der Schriftform und gelten nur für den einzelnen Geschäftsfall.
  2. Angebot, Vertragsabschluss
    1. Wallner legt auf Anfrage des Kunden ein Angebot. Alle Angebote von Wallner sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. An ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnete Angebote ist Wallner vier Wochen ab dem auf dem Angebot genannten Datum ge­bunden, wobei für eine fristwahrende Annahme das Datum des Einlangens der schriftlichen Annahmeerklärung bei Wallner maßgeblich ist.
    2. Ein Vertragsabschluss kommt entweder durch Übermittlung einer schriftlichen Auftragsbestätigung durch Wallner oder mit konkludenter Annahme (z.B. durch tatsächliche Erfüllung) zustande.
  3. Angebotsunterlagen, Kostenvoranschlag
    1. Soweit das Angebot auf der Grundlage von Kalkulationsunterlagen bzw. vorgegebenen Kon­struktionszeichnungen des Kunden erfolgt, führt eine Änderung derselben durch den Kunden im Zuge der Arbeiten zu einer entsprechenden Änderung des Angebotes. Der Kunde hat Änderungen von Kalkulations­unterlagen bzw. Konstruktionszeichnungen unverzüglich schriftlich mitzuteilen und haftet gegenüber Wallner für sämtliche daraus erwachsenden Nachteile und Mehrkosten. Dasselbe gilt für fehlerhafte oder unvollständige Kalkulationsunterlagen und Konstruktionszeichnungen des Kunden. Ferner hält der Kunde Wallner für etwaige Schutzrechte Dritter an den vom Kunden beigebrachten Unterlagen schad- und klaglos.
    2. Allfällige Kostenvoranschläge werden von Wallner nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden. Verbrauchern gegenüber wird ausdrücklich erklärt, dass die Richtigkeit des Kostenvoranschlages nicht gewährleistet ist (§ 5 Abs 2 KSchG). Sollten sich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen im Ausmaß von mehr als 15 % ergeben, so wird Wallner den Kunden davon unverzüglich verständigen. Handelt es sich um unvermeidliche Kostenüberschreitungen von weni­ger als 15 %, ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich und diese Kosten können ohne weiteres von Wallner in Rechnung gestellt werden. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, können Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge zu angemessenen Preisen in Rechnung gestellt werden.
    3. Für vom Kunden angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt. Einreichpläne, Polierpläne, sonstige planerische Unterlagen, Behördenwege und Behörden­kontakte sind nicht im Angebot von Wallner enthalten.
    4. Öffnungen (Türen, Fenster, Luken, Kamine, Liftschacht, Stiegenauslässe, usw) unter 4 m2 werde nicht berücksichtigt („Hohl für Voll“). Arbeitsgerüste und Schutzgerüste sind nicht in den Einheitspreisen enthalten und werden gesondert verrechnet.
    5. An Plänen, Skizzen, Kostenvoranschlägen und sonstigen technischen Unterlagen, Katalogen, Prospekten, Abbildungen und dergleichen behält Wallner sich Eigentums- und Urheberrechte vor. Jede Verwertung, Vervielfältigung, Re­produktion, Verbreitung und Aushändigung an Dritte, Veröffentlichung und Vorführung darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Wallner erfolgen. Der Kunden erhält keine wie immer gearteten Werknutzungs- oder Ver­wertungsrechte.
  4. Preise
    1. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich eine Pauschale angeboten wurde, rechnet Wallner nach tatsächlichem Aufwand (Mengen, Flächen, Kubaturen, usw.) zu den bekannt gegebenen Einheitspreisen ab (keine Pauschalpreise).
    2. Sämtliche Preise für Waren und Dienstleistungen verstehen sich – sofern nicht anders ausgewiesen – als Nettopreise, zu denen die jeweils im Zeitpunkt der Rechnungslegung gültige Umsatzsteuer hinzu­zurechnen und auf der Rechnung gesondert auszuweisen ist.
    3. Treten zwischen Vertragsabschluss und tatsächlicher Leistungsausführung Lohnkostenerhöhungen durch Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag, oder Materialkostenerhöhungen aufgrund von Änderungen der Marktsituation für Rohstoffe oder Einstandspreise, oder nicht im Einflussbereich von Wallner stehende und Mehrleistungen bzw. Mehrkosten auslösende Umstände ein, erhöhen sich die Preise in dem Ausmaß, in dem sich die tatsächlichen Herstellungskosten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegenüber jenen im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungs­erbringung ändern, entsprechend, sofern zwischen Auftragserteilung und Leistungsausführung mehr als 4 Wochen liegen. Verbrauchern als Kunden gegenüber erfolgt bei Änderung der Kosten eine Anpassung des Entgelts gemäß diesem Punkt 4.3. nur bei einzelvertraglicher Aushandlung, wenn die Leistung innerhalb von zwei Monaten nach Vertragsabschluss zu erbringen ist (§ 6 Abs 2 Z 4 KSchG).
    4. Die kalkulierten Preise setzen eine ungestörte Leistungserbringung ohne Unterbrechung und Verzögerung sowie den freien Zugang zur Baustelle voraus. Soweit Montagearbeiten angeboten werden, verstehen sich die Preise unter der Voraussetzung eines bauseitig vorbereiteten Untergrundes. Wird im Zuge von Arbeiten auf Wunsch des Kunden oder aufgrund geänderter tatsächlicher Gegebenheiten eine Änderung (Änderung in Menge, Gewicht, Arbeitszeit etc.) des Angebots notwendig, ist Wallner berechtigt, das Angebot entsprechend den Erfordernissen für die Durchführung der Arbeiten zu modifizieren. Wallner ist berechtigt, die bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen und Lieferungen dem Kunden gegenüber abzurechnen.
    5. Sofern in Preislisten nicht ausdrücklich anderes angeführt ist, gelten alle Preise für Materialien normaler Handelsgüte.
    6. Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Soweit dem Kunden Vergünstigungen oder Rabatte gewährt werden, erfolgt das ausschließlich aufgrund freiwilliger Basis durch Wallner. Ein Rechtsanspruch für künftige Leistungen und Lieferungen kann der Kunde daraus nicht ableiten.
  5. Beschaffenheit der Materialien, Muster
    1. Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen und Preislisten etc. enthaltenen Angaben und Äußerungen über Produkteigenschaften (z.B. Gewicht, Maß, Fassungsvermögen, Preis, Leistung und dergleichen) sind seitens Wallner unverbindlich, wenn nicht ausdrücklich schriftlich anderes vereinbart wurde. Wallner leistet nur für ausdrücklich, schriftlich zugesagte Produkteigenschaften Gewähr.
    2. Holzprodukte sind natürlich gewachsene Materialien. Muster können lediglich die allgemeine Farbe, Struktur und Beschaffenheit des Werkstoffs wiedergeben. Abweichungen in Farbton und Maserung sind nicht nur möglich, sondern sogar zu erwarten. Wallner haftet nicht für die farbliche und strukturelle Gleichheit der gelieferten bzw. verarbeiteten Produkte mit allfälligen Mustern. Die vorstehenden Regelungen gelten für Blechfarben sinngemäß.
  6. Leistungserbringung, Mitwirkungspflichten des Kunden
    1. Leistungen können durch Mitarbeiter von Wallner oder Subunternehmer erbracht werden. Sind Lieferungen und/oder Leistungen teilbar, darf Wallner Teilleistungen erbringen und diese auch gesondert in Rechnung stellen.
    2. Werden punktuelle Reparaturen an bestehenden altersschwachen Dächern vorgenommen, kann aufgrund des Zustandes des Daches die Haltbarkeit auch der reparierten Teile eingeschränkt sein, etwa eingeschränkte Stabilität durch altersschwache umgebende Dachziegel oder Träger/Lattung.
    3. Der Kunde hat die ungehinderte Anlieferung der zur Leistungsausführung erforderlichen Materialien, Geräte und Maschinen an den Leistungsort zu gewährleisten, sofern die Leistungsausführung nicht am Betriebsstandort von Wallner erfolgt. Hierfür hat der Kunde die Möglichkeit der Zufahrt und Abfahrt mit einem 4-Achsen LKW (bis 18 m Länge und bis zu 38 Tonnen) zu gewährleisten. Besteht beim Kunden keine derartige Zu- und Abfahrtsmöglichkeit, hat er Wallner vor Auftragserteilung darauf hinzuweisen. Unterlässt der Kunde diesen Hinweis, haftet er für jeden Nachteil, der Wallner durch die nicht erteilte Information entsteht.
    4. Für die sichere Verwahrung der von Wallner oder seinen Lieferanten angelieferten und am Leistungsort gelagerten oder montierten Materialien und Geräte ist der Kunde allein verantwortlich. Verlust und Beschädigung gehen allein zu seinen Lasten.
    5. Der Kunde haftet dafür, dass die notwendigen baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen für das herzustellende Werk oder den Kaufgegenstand gegeben sind, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.
    6. Der Kunde hat einen Starkstromanschluss (Lichtstrom) sowie einen Wasseranschluss unentgeltlich bereitzustellen. Weitere auftragsbezogene Details der notwendigen Angaben können bei Wallner angefragt werden.
    7. Der Kunde wird dafür sorgen, dass Wallner auch ohne besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Vertrages notwendigen Unterlagen und Bewilligungen, die vom Kunden auf eigene Kosten beizubringen sind, zeitgerecht erhält und Wallner von allen Vorgängen und Umständen rechtzeitig informiert wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit von Wallner bekannt werden. Ebenso hat der Kunde die in seine Sphäre fallenden organisatorischen Rahmenbedingungen für die Erbringung von Leistungen zu schaffen und die Arbeiten nicht ohne wichtigen Grund zu verzögern. Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, ist – ausschließlich im Hinblick auf die infolge falscher Kundenangaben nicht voll gegebene Leistungsfähigkeit – die Leistung von Wallner nicht mangelhaft. Der Kunde ist verpflichtet, die von Wallner zur Verfügung gestellten Lieferungen und Leistungen abzunehmen.
    8. Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen und Rechte aus dem Vertragsverhältnis ohne schriftliche Zustimmung von Wallner abzutreten.
  7. Leistungsfristen, Verzug
    1. Liefer- und Fertigstellungstermine („Leistungsfristen“) werden individuell vereinbart und gelten stets als unverbindlich, wenn nicht im Einzelfall ein Fixtermin schriftlich vereinbart wurde.
    2. Die Pflicht von Wallner zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald der Kunde alle baulichen, technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen (insb. im Hinblick auf die Bebauungsbestimmungen) zur Ausführung geschaffen hat, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.
    3. Wallner ist bestrebt, vereinbarte Termine nach Maßgabe der Möglichkeiten möglichst genau einzuhalten. Sollten Termine nicht haltbar sein, wird Wallner den Kunden im Rahmen der Möglichkeiten rechtzeitig informieren und einen Ersatztermin vorschlagen. Dies gilt insbesondere für wetterabhängige Arbeiten im Freien.
    4. Leistungsfristen verschieben/verlängern sich bei Eintritt unvorhergesehener Ereignisse wie höherer Gewalt, Streik, Betriebsstörungen bei Wallner oder Vorlieferungsfristen der Rohmaterialien, Fehler des Werkstoffes (Ausschuss usw.), Pandemien oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht im Einflussbereich von Wallner liegen, um jenen Zeitraum, währenddessen das entsprechende Ereignis andauert. Davon unberührt bleibt das Recht des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen, die eine Bindung an den Vertrag unzumutbar machen.
    5. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch den Kunden zuzurechnende Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 6. dieser AGB, so werden Leistungsfristen entsprechend verlängert und vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben. Die Wallner zustehenden Rechte aus Verzug des Kunden werden dadurch nicht berührt.
    6. Bei Verzug mit der Vertragserfüllung durch Wallner steht dem Kunden ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zu. Die Setzung der Nachfrist hat schriftlich unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen.
    7. Liefer- und Leistungsverzögerungen sowie Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen oder zur Verfügung gestellter Unterlagen entstehen, sind vom Kunden zu vertreten und führen nicht zum Verzug von Wallner. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Kunde.
  8. Erfüllungsort, Gefahrenübergang
Soweit kein anderer Erfüllungsort vereinbart wurde, gilt als Erfüllungsort der Ort der Leistungserbringung beim jeweiligen Kunden. Die Gefahr geht mit Fertigstellung des Werkes auf den Kunden über.
  1. Zahlung
    1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, wird ein Drittel des Entgelts bei Vertragsabschluss, ein Drittel bei Baubeginn und der Rest nach Leistungsfertigstellung fällig. Vom Kunden vorgenommene Zahlungswidmungen auf Überweisungs­belegen sind für Wallner nicht verbindlich. Wallner ist berechtigt, mit der Erfüllung so lange zuzuwarten, bis der Kunde die (An-)Zahlung(en) geleistet hat.
    2. Im Falle der Vereinbarung von Teilzahlungen tritt Terminverlust ein, wenn auch nur eine Teilzahlung unpünktlich oder nicht in voller Höhe erfolgt. Mit Eintritt des Terminverlustes wird der gesamte, noch aushaftende Restbetrag sofort zur Zahlung fällig.
    3. Bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen ist Wallner berechtigt, jede Leistung und Lieferung ein­zustellen und vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche von Wallner auf vollständige Leistung und Bezahlung sowie Schadenersatz bleiben Wallner vorbehalten.
    4. Gegenüber Unternehmern als Kunden ist Wallner gemäß § 456 UGB bei verschuldetem Zahlungsverzug dazu be­rechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9,2 % Punkte über dem Basiszinssatz zu berechnen. Gegenüber Verbrauchern berechnet Wallner einen Zinssatz in Höhe von 4 %.
    5. Eine Aufrechnung gegen Ansprüche von Wallner mit Gegenforderungen des Kunden, welcher Art auch immer, ist ausgeschlossen. Verbrauchern als Kunden steht eine Aufrechnungsbefugnis für den Fall der Zahlungsunfähigkeit von Wallner sowie für Gegenforderungen, die im rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Verbrauchers stehen, die gerichtlich festgestellt oder die von Wallner anerkannt worden sind, zu (§ 6 Abs 1 Z 8 KSchG).
    6. Etwaige Zurückbehaltungsrechte des Kunden sind ebenfalls ausgeschlossen. Dies gilt nicht für dem Verbraucher nach Gesetz zustehende Zurückbehaltungsrechte (§ 6 Abs 1 Z 7 KSchG).
  2. Gewährleistung, Mängelrüge
    1. Es gelten die Bestimmungen über die gesetzliche Gewährleistung, soweit im Nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist.
    2. Gegenüber unternehmerischen Kunden beträgt die Gewährleistungsfrist 6 Monate ab Übergabe. Wallner haftet nicht für Mängel, die auf nach dem Gefahrenübergang eintretende Umstände zurückzuführen sind. Wallner haftet nicht für Schäden, die auf Handlungen Dritter zurückzuführen sind.
    3. Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung (z.B. förmliche Abnahme) der Fertigstellungs­zeitpunkt, spätestens wenn der Kunde die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat.
    4. Das Vorliegen von Mängeln ist vom unternehmerischen Kunden nachzuweisen. Die Vermutung gemäß § 924 ABGB ist gegenüber Unternehmern demnach ausgeschlossen. Auch das Rückgriffsrecht gemäß § 933b ABGB steht dem unter­nehmerischen Kunden nicht zu.
    5. Zur Behebung von Mängeln hat der Kunde Wallner die Anlage bzw. die Geräte ohne schuldhafte Verzögerung zugänglich zu machen und Wallner die Möglichkeit zur Begutachtung einzuräumen. Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis eines Mangels dar.
    6. Der unternehmerische Kunde hat Lieferungen und Leistungen gleich welcher Art unverzüglich nach Ablieferung auf Richtigkeit und Beschaffenheit zu kontrollieren. Der Kunde hat etwaige Mängel zu rügen (Mängelrüge). Mängelrügen und Beanstandungen jeder Art sind von unternehmerischen Kunden bei sonstigem Verlust der Gewährleistungs­ansprüche unverzüglich – spätestens nach 14 Werktagen – am Sitz von Wallner unter möglichst genauer Fehler­beschreibung und Angabe der möglichen Ursachen schriftlich bekannt zu geben. Wird eine Mängelrüge nicht erhoben, gilt die Leistung als genehmigt.
    7. Bei unternehmerischen Kunden ist Wallner im Fall der Gewährleistung berechtigt, die Art der Gewährleistung (Ver­besserung, Austausch, Preisminderung oder Wandlung) selbst zu bestimmen.
    8. Werden die Leistungsgegenstände aufgrund von Angaben, Zeichnungen, Plänen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Kunden hergestellt, so leistet Wallner nur für die bedingungs­gemäße Ausführung Gewähr. Eine Warnpflicht von Wallner besteht in diesem Fall nur insoweit, als die Untauglichkeit des Stoffes bzw. die Untauglichkeit der Anweisungen offenbar ist.
  3. Schadenersatz, Haftung
    1. Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug etc. haftet Wallner gegenüber Verbrauchern gemäß den gesetzlichen Bestimmungen. Gegenüber unternehmerischen Kunden haftet Wallner nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz; bei leichter Fahrlässigkeit haftet Wallner ausschließlich für Personenschäden. Unternehmerische Kunden haben das Vorliegen von Vorsatz und Fahrlässigkeit nachzuweisen.
    2. Etwaige Schadenersatzansprüche unternehmerischer Kunden umfassen in jedem Fall nur die reine Schadens­behebung (positiver Schaden). Der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, entgangenem Gewinn, nicht erzielter Ersparnisse, Zinsenverluste, Schäden aus Ansprüchen Dritter oder jedes anderen mittelbaren Schadens ist ausgeschlossen. Jegliche Schadenersatzansprüche des unternehmerischen Kunden sind überdies mit der Höhe des Rechnungsbetrages, der den Schadenersatz auslösenden Lieferung bzw. Leistung begrenzt.
    3. Der Haftungsausschluss umfasst auch Ansprüche gegen Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfe von Wallner auf­grund Schädigungen, die diese dem Kunden – ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits mit dem Kunden – zufügen.
    4. Die Haftung gegenüber unternehmerischen Kunden verjährt in sechs Monaten ab Kenntnis des Kunden von Schaden und Schädiger.
    5. Sofern, in welchem Fall immer, eine Pönale zu Lasten von Wallner vereinbart wurde, unterliegt diese dem richterlichen Mäßigungsrecht und die Geltendmachung von über die Pönale hinausgehendem Schadenersatz ist ausgeschlossen.
  4. Datenschutz, Geheimhaltung
    1. Wallner ist berechtigt, personenbezogene Daten des Kunden im Rahmen des Geschäftsverkehrs zum Zweck der Vertragsabwicklung bzw. -erfüllung zu verarbeiten (zu speichern, zu übermitteln, zu über­arbeiten und zu löschen). Die Datenverarbeitung erfolgt dabei ausschließlich auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), dem Datenschutzgesetz (DSG) und dem Telekommunikationsgesetz (TKG). Im Übrigen verweisen wir auf die unter www.wallner-dach.at abrufbare Datenschutzerklärung. Nach Anforderung (schriftlich oder per E-Mail an wallner@ktv-pressbaum.at) kann diese dem Kunden auch jederzeit schriftlich oder per E-Mail zugesandt werden.
    2. Die Vertragsparteien verpflichten sich hiermit unwiderruflich zur Geheimhaltung des ihnen aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens gegenüber Dritten.
  5. Gerichtsstand, anwendbares Recht
    1. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen und des UN-Kaufrechts.
    2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung ist das für die Gemeinde Pressbaum sachlich zuständige Gericht. WALLNER ist zudem berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen. Für Klagen gegen Kunden als Verbraucher kann als Gerichtsstand nur der Wohnort, gewöhn­liche Aufenthalt oder Beschäftigungsort des Kunden vereinbart werden (§ 14 Abs 1 KSchG). Ein Kunde als Verbraucher ist berechtigt, Wallner an jedem nach dem Gesetz gegebenen Gerichtsstand zu klagen (§ 14 Abs 3 KSchG).
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